allgemeine geschäftsbedingungen

 

ADLER Montageservice gmbh

 

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Geschäfte mit der ADLER Montageservice GmbH.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertragsinhalts, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich von ADLER Montageservice GmbH zugestimmt.

 

 

2. Vertragsschluss und Preise

2.1. Änderungen in der Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2. ADLER Montageservice GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann auch durch Auslieferung/ Montage erklärt werden.

2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von ADLER Montageservice GmbH, sofern ADLER Montageservice GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat bzw. die Nichtlieferung nicht von ADLER Montageservice GmbH zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.

2.4. Ergeben sich zwischen Bestellung und Lieferung Kostenänderungen, hat ADLER Montageservice GmbH bei langfristigen Verträgen (Leistung länger als 4 Monate/Lieferung später als 4 Monate) das Recht, die Gegenleistung nach billigem Ermessen entsprechend zu erhöhen. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt (Kauf) bzw. zur Kündigung (Miete) berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 20% beträgt.

2.5. Aufmaße von ADLER Montageservice GmbH sind sofort zu prüfen, Beanstandungen innerhalb von 1 Woche ab Erhalt bei ADLER Montageservice GmbH schriftlich per E-Mail zu erheben. Ansonsten gilt das Aufmaß als genehmigt.

 

 

3. Lieferung

3.1. Soweit nicht im Vertrag ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen in zumutbarem Umfang zulässig.

3.2. Die vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von ADLER Montageservice GmbH nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Kunde nach angemessener Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten (Kauf) oder den Vertrag kündigen (Miete). Andere gesetzliche Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte bleiben unberührt.

3.3. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

3.4 Die Vereinbarung verbindlicher Liefer- und Fertigstellungstermine bedarf der Schriftform.

 

 

4. Zahlung

Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.1. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.

4.2. Die Mietzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.

4.3. Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn von ADLER Montageservice GmbH schriftlich anerkannt sind.

 

 

5. Mangeleinstandspflichten

5.1. Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Werktagen ab Empfang/Übernahme schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

5.2. ADLER Montageservice GmbH leistet für Mängel zunächst nach Wahl Gewähr durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung.

5.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem nicht erheblichen Mangel steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.

5.4. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch nur nach Maßgabe der Ziff. 6 zu.

 

 

6. Haftungsbeschränkungen

6.1. Im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet ADLER Montageservice GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. ADLER Montageservice GmbH kann ab Windstärke 8 bei Sturmschäden an den Montagematerialien keine Haftung übernehmen.

6.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernommenen Beschaffenheitsgarantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer von ADLER Montageservice GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ADLER Montageservice GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache, es sei denn es liegt ein Fall von Ziff. 6.2. vor.

 

 

7. Schlussbestimmungen

7.1. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

7.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 79618 Rheinfelden. ADLER Montageservice GmbH kann jedoch auch am Sitz des Vertragspartners oder am Ort der Leistung Klage erheben.

7.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

 

II. Sonderbestimmungen für Kauf

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. ADLER Montageservice GmbH behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

8.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3. Der Unternehmer ist ohne Zustimmung von ADLER Montageservice GmbH nicht berechtigt, die Ware vor Bezahlung weiter zu veräußern. Er tritt ADLER Montageservice GmbH außerdem bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch eine Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. ADLER Montageservice GmbH nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. ADLER Montageservice GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt.

8.4. ADLER Montageservice GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

 

 

9. Mangeleinstandspflichten

9.1. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

9.2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.

9.3. ADLER Montageservice GmbH gibt dem Kunden gegenüber keiner Garantie im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

 

10. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften- des Lieferwerks. Dies gilt auch dann, wenn ADLER Montageservice GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

 

 

III. Sonderbestimmungen für Mietverhältnisse

 

11. Miete

11.1 Mietbeginn bzw. -ende ist der Tag des Lageraus- bzw. -einganges. Bei Montagen beginnt die Miete mit dem Tag der Fertigstellung. Mietende bei Demontagen ist der Tag des Abbaus, nicht der Freimeldung. Auftraggeberseitig ist ein fester Ansprechpartner mit Weisungsbefugnis vor Ort zu benennen. Arbeitsschutzkleidung in besonderen Montagebereichen ist, wenn erforderlich, vom Auftraggeber kostenfrei bereitzustellen.

11.2. Der Transport ab und zum Lager von ADLER Montageservice GmbH ist Sache des Mieters und erfolgt auf dessen Kosten. Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Objekte an das Auslieferungslager von ADLER Montageservice GmbH zurückzuliefern. Der Mieter hat für jeden Schaden aufzukommen, der durch sein Verschulden während der Vermietung entsteht. Dem Verschulden des Mieters steht ein Verschulden von ihm eingesetzter Hilfspersonen gleich.

11.3. Der Mieter hat die volle Obhutspflicht für die Mietsache und kommt für jeden Schaden auf, der während der Vermietung entstanden ist, unabhängig davon, ob der Schaden durch eigenes oder fremdes Verschulden oder durch höhere Gewalt entstanden ist. Eine entsprechende Versicherung ist vom Mieter abzuschließen.

11.4. Diebstähle und Schäden müssen sofort angezeigt werden.

11.5. Demontage und Abfuhr der Mietgegenstände wird ausschließlich durch die ADLER Montageservice GmbH ausgeführt. Eine bauseitige Demontage, auch in Teilen, ist auch aus Gründen der Sicherheit unzulässig und berechtigt auch nicht zu Abzügen von der Rechnung. Die Termine für Montage und Demontage müssen mindestens 10 Werktage vor Ausführung mit unserem Büro Rheinfelden (07623 / 30900-25) abgesprochen und schriftlich bestätigt werden.

11.6. Für Beschädigungen und/oder Verschmutzungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen (insbesondere bei Verwendung zur Abdeckung von Ruß, Kohlen, öligen Materialen Asbest oder ähnlichen Gütern), hat der Mieter die anfallenden Reparatur- und/oder Reinigungskosten zu tragen und für entstandene Wertminderungen Ersatz zu leisten. Dem Mieter wird empfohlen, eine Versicherung für die gemieteten Gegenstände abzuschließen. Der Mieter hat etwaige Schäden oder Verschmutzungen spätestens bei Rückgabe der Mietsache anzuzeigen.

11.7. Einen Verlust oder die totale Unbrauchbarkeit der Mietsache hat der Mieter unverzüglich unter Angabe der Netzgröße sowie der -nummer ADLER Montageservice GmbH schriftlich anzuzeigen. ADLER Montageservice GmbH wird in diesem Fall von der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung frei und ist weder verpflichtet, die Mietsache wiederherzustellen noch eine vergleichbare neue Mietsache zu liefern. Hat der Mieter den Verlust oder die totale Unbrauchbarkeit der Mietsache verschuldet, hat der Mieter ADLER Montageservice GmbH den Zeitwert der Mietsache zu erstatten. Etwa bereits gezahlte oder fällige Mieten werden auf den Zeitwert nicht angerechnet.

Durch den Eingang der schriftlichen Anzeige über den Verlust oder der totalen Unbrauchbarkeit der Mietsache wird der Mieter von der Entrichtung der Miete für die Zukunft frei.

11.8. Der Mieter ist, soweit ADLER Montageservice GmbH kein vergütungspflichtiger Montageauftrag erteilt wird, für die Ingebrauchnahme selbst verantwortlich. Für Schäden, die bei fehlerhafter Verwendung der Mietsache entstehen, übernimmt ADLER Montageservice GmbH keine Haftung.

11.9. Der Mietvertrag kann von dem Mieter nicht ohne schriftliche Zustimmung von ADLER Montageservice GmbH einseitig auf Dritte übertragen werden.

 

 

IV. Zusätzliche Bestimmungen für Montageleistungen

Wird ADLER Montageservice GmbH mit Montageleistungen beauftragt, gelten folgende zusätzliche Regelungen:

 

 

12. Montagevoraussetzungen/Hinweise

12.1. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Den Anweisungen Bauleiters von ADLER Montageservice GmbH ist unbedingt Folge zu leisten.

12.2. Montageflächen und Zugangswege müssen bei der Montage und Demontage freigeräumt sein. Eine Einfahrt mit den Mindestmaßen von 2,60m Breite und 3,00m Höhe muss vorhanden sein.

12.3. Die Materialbeschickung und Baufreiheit für die gesamte Montagezeit/Demontagezeit muss gewährleistet sein.

12.4. Die Montage und die Demontage erfolgen regelmäßig jeweils in einem Bauabschnitt.

12.6. Hallen müssen mit einer Arbeitsbühne/einem Alu- Fahrgerüst frei befahrbar sein. Grundsätzlich ist die Befahrbarkeit der Arbeitsbereiche für die Zeit der Montage u. Demontage mit einer Arbeitsbühne zu gewährleisten. Ggf. ist in den Flächenlagerbereichen, nach Abstimmung vor Ort, eine Fahrgasse für die Arbeitsbühne zu schaffen.

12.7. Die Netze werden mit Seilen an den Bindern befestigt, d.h. es werden keine Bohrungen vorgenommen. / Falls zur Befestigung der Netze Bohrungen von ADLER Montageservice GmbH vorgenommen werden müssen, ist das hierfür nötige Befestigungsmaterial, separat zu vergüten. Das Verschließen der Bohrlöcher nach Demontage erfolgt bauseits, für ADLER Montageservice GmbH kostenfrei. Am Netz Rand, parallel zum Binder, bleibt eine 0,30 m breite Öffnung (gem. Montagevoraussetzungen BGR 179, Einsatz von Schutznetzen).

12.8. Kranbahnen und offene elektrische Leitungen im Arbeitsbereich sind für die Dauer der Montagearbeiten stromlos zu schalten. Es dürfen keine weiteren Arbeiten unter/oberhalb der Netzebene während unserer Tätigkeiten durchgeführt werden. Transportanlagen im direkten Arbeitsbereich sind zu deaktivieren. Befinden sich Lampen, Rohre o.ä. in dem abzunetzenden Bereich, sind diese vor Montagebeginn bauseits zu entfernen. Sämtliche Wärmequellen sind während der Bauphase abzuschalten, um die Auffangnetze zu schützen.

 

 

13. Statik, Genehmigungen, Prüfungen

13.1. ADLER Montageservice GmbH geht davon aus, dass das Tragwerk zur Befestigung der Auffangnetze die Lasten aufnimmt. Eine statische Prüfung ist vom Mieter zu veranlassen und vor Montagebeginn vorzulegen.

13.2. Für das Einholen eventuell notwendiger Genehmigungen hat der AG zu sorgen. Dies gilt z.B. bei der Genehmigung von Sonntagsarbeit.

13.3. Werden Netze eigenmächtig abgeschnitten oder umgehängt, trägt der Mieter das alleinige Risiko für die Sicherheit der von ihm eingesetzten Leute. Wird die Netzinstallation durch hineingefallene Personen oder größere Gegenstände belastet, so sind diese umgehend aus dieser zu entfernen. Im Anschluss sind sowohl Aufhängepunkte als auch die Netzinstallation im betroffenen Bereich auf Funktion zu überprüfen. Die Überprüfung muss durch einen Sachverständigen erfolgen. ADLER Montageservice GmbH ist sofort zu unterrichten.

 

 

14. Preisstellung

14.1. Es werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet. Die Preisgestellung versteht sich vorbehaltlich baulicher Ausführbarkeit.

14.2. Jede weitere An- und Abfahrt wird gesondert in Rechnung gestellt.

14.3. Eine eventuell nötige Sicherheits- und Arbeitsschutzunterweisung ist mit 30 Minuten bereits im Preis enthalten.

14.4. Eine Wartung und Unterhaltung der Installation ist nicht im Preis enthalten und muss, wenn gewünscht, gesondert beauftragt werden.

14.5. Sensible Maschinen und eingelagerte Waren sind für die Dauer der Arbeiten von ADLER Montageservice GmbH bauseitig vollständig abzudecken. Bei Bedarf kann hier mit Personal und Material unterstützt werden. Auch dies bedarf einer gesonderten Beauftragung.

14.6. Anfallende Stand- und Wartezeiten, z.B. durch bauseitige Behinderungen, werden gesondert berechnet.

14.7. Bei einer Verringerung der zuvor angegebenen Montageflächen behält sich ADLER Montageservice GmbH vor, wegen Mindermassen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen.

14.8. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, können die Montagearbeiten an Werktagen (montags bis freitags) zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr erfolgen.

14.9. Verzögerungen der Montage durch Witterungsverhältnisse gehen nicht zu Lasten von ADLER Montageservice GmbH.